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Privathaftpflichtversicherung: Keine „Gefahr des täglichen Lebens“ bei Motorbootmanövern im alkoholisierten Zustand
Art 30 ABH 2010
1. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Prinzipiell soll in der Privathaftpflichtversicherung auch Deckung für außergewöhnliche Situationen gefunden werden.
2. Die Durchführung von waghalsigen Manövern mit einem Motorboot im alkoholisierten Zustand, bei welchen ein Mitfahrer ins Wasser fiel und von der Schiffsschraube tödlich verletzt wurde, stellt hingegen eine besondere Gefahrensituation dar, die außergewöhnlich ist.
3. Da solche Situation erfahrungsgemäß im normalen Lebenslauf nicht immer wieder eintritt, stellte die beschriebene Art der Verwendung des Motorboots jedenfalls nicht eine Gefahr des täglichen Lebens dar.
Aus der Begründung des OGH:
1.1. und 1.2. ...
1.3. Der Kläger hat im alkoholisierten, § 6 Abs 1 SchFG deutlich verletzenden Zustand äußerst waghalsige Fahrmanöver mit einem leistungsstarken (335 PS) Motorboot durchgeführt. Im Zuge eines derartigen Manövers (Powerturn) setzte er, ohne seine Mitfahrer zu warnen, zu einer...