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Keine Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für Strafverfahren wegen eines Verbrechens
RSS-E 25/20
1. Die Wendung „im Zusammenhang“ in Art 7.2.5 ARB 2010 ist nach herrschender Lehre dahin gehend zu verstehen, dass sich die Interessenwahrnehmung typisch im Sinne von adäquat-kausal für den Eintritt des Ausschlusstatbestands erweist.
2. Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn aus einer Tatsache (einem bestimmten Verhalten) die andere Tatsache (der eingetretene Erfolg) zu erschließen ist. Bei der Beurteilung, ob dann auch adäquate („juristische“) Kausalität vorliegt, ist eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall geboten. Kausalität und Adäquanz entfallen bei einer außergewöhnlichen Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände. Es soll etwa der Schädiger grundsätzlich nicht die Haftung für atypische Schäden übernehmen müssen, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstanden sind.
3. Ein Zusammenhang nach der zitierten Ausschlussklausel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine Strafverfolgung wegen der Unterstützung einer mitverfolgten Person, einem Dritten einen Geldbetrag herauszulocken, bedingt nicht auch eine Strafverfolgung wegen des Versuchs, eine Bundespolizeibehörde zu einer Kenn...