Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 14 TP 16 Führerscheine
Literatur
Kastner, Neuerungen im Gebührengesetz verfassungswidrig?, ÖStZ 2000, 70; Taucher, Hochsicherheitsreisepässe und Kostentragung iSd § 2 F-VG, JBl 2006, 545.
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In § 14 TP 16 GebG waren in der Stammfassung die Anmeldungen für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik geregelt. Die Tarifpost wurde durch Art IV Z 1 BG BGBl 1994/629 mit Wirksamkeit vom aufgehoben. In der Fassung des BG BGBl I 1999/92 wird unter dieser Tarifpost mit Wirksamkeit vom die Gebührenpflicht von Führerscheinen geregelt. Hiezu wird insbesondere auf die bei § 14 TP 9 GebG wiedergegebenen Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz verwiesen.
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Der Tatbestand umfasst Schriften und Amtshandlungen. Die Gebühr für Führerscheine ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen somit keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen, und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Der Rechtsträger der ausstellenden Behörde erhält einen Anteil an der Pauschalgebühr (GebR 2019 Rz 398).
Gegenstand der Gebühr ist der Führerschein als Karte und nicht das Recht, ein Fahrzeug zu lenken. Der Grund der Ausstellung einer Führerscheinkarte, etwa aufgrund des ...