Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 35
Literatur
Petritz-Klar, Änderungen im GebG, im GrEStG sowie im VersStG, taxlex 2018, 215; Moser, COVID-19-Gesetze: Gebührenbefreiung für Schriften und Rechtsgeschäfte – Vermeidung von Gebührenfallen, taxlex 2020, 144; Moser, Steuerbefreiung für Leitungsrechte von Infrastrukturbetreibern, SWK 2022, 454; Themel, Neuerungen im Gebührengesetz 1957 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, taxlex 2022, 297.
1
Die Abs 1 und 2 des § 35 GebG 1957 sind durch die Rechtsentwicklung weitgehend überholt.
§ 35 Abs 1 GebG verlangte keine strikte, sondern nur eine sinngemäße Anwendung der bezeichneten österreichischen Gesetze (vgl , und vom , 60, 61/71).
Befreiungsbestimmungen reichsdeutschen Ursprungs fallen nicht unter die Weitergeltungsvorschrift des § 35 Abs 1 GebG, sie sind also nicht mehr anzuwenden ().
2
Durch das AbgÄG 1982, BGBl 1982/570, wurde Abs 3 des § 35 GebG eingefügt. Danach waren die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971, dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz 1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen Gebührenbefreiungen für Schriften auch auf jene Schriften anzuwenden die nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften erforderl...