Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 35
Literatur
Petritz-Klar, Änderungen im GebG, im GrEStG sowie im VersStG, taxlex 2018, 215; Moser, COVID-19-Gesetze: Gebührenbefreiung für Schriften und Rechtsgeschäfte - Vermeidung von Gebührenfallen, taxlex 2020, 144; Moser, Steuerbefreiung für Leitungsrechte von Infrastrukturbetreibern, SWK 2022, 454; Themel, Neuerungen im Gebührengesetz 1957 durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, taxlex 2022, 297.
1
Die Abs 1 und 2 des § 35 GebG 1957 sind durch die Rechtsentwicklung weitgehend überholt.
§ 35 Abs 1 GebG verlangte keine strikte, sondern nur eine sinngemäße Anwendung der bezeichneten österreichischen Gesetze (vgl 853/69, und vom , 60, 61/71).
Befreiungsbestimmungen reichsdeutschen Ursprungs fallen nicht unter die Weitergeltungsvorschrift des § 35 Abs 1 GebG, sie sind also nicht mehr anzuwenden ().
2
Durch das AbgÄG 1982, BGBl 1982/570, wurde Abs 3 des § 35 GebG eingefügt. Danach waren die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971, dem Volksabstimmungsgesetz 1972, dem Volksbegehrengesetz 1973, dem Wählerevidenzgesetz 1973 und dem Volksanwaltschaftsgesetz 1982 enthaltenen Gebührenbefreiungen für Schriften auch auf jene Schriften anzuwenden die nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften erforderlich wa...