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Lebensversicherung: Kein Erfordernis einer Belehrung über die wirtschaftlichen Folgen eines Spätrücktritts jedenfalls dann, wenn ein solcher gar nicht zusteht
Zurückweisung der von der Versicherungsnehmerin als Klägerin erhobenen außerordentlichen Revision, zu einer Rücktrittsrechtsbelehrung, die – in Bezug auf § 165a VersVG – lautete: „Gemäß § 165a VersVG ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages von diesem zurückzutreten.“ Dazu hat der OGH bereits in seiner Entscheidung vom , 7 Ob 4/20v, ausgesprochen, dass die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (in der Fassung BGBl I 1997/6) mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen worden sei, also mit Zugang der Polizze (siehe auch die vorstehend abgedruckte Entscheidung vom , 7 Ob 54/20x). Im Anlassverfahren behauptete die Klägerin eine insofern abweichende Konstellation, als sie ihre Beeinträchtigung für die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts auch auf eine von der Beklagten unterlassene Belehrung über die wirtschaftlichen Folgen der Ausübung dieses Rücktrittsrechts gestützt habe. Die Klägerin, Gattin eines der Klagevertreter und Unternehmensberaterin, habe „auch aus der Verwandtschaft (nur gewusst), dass ein Rücktritt immer finanziell negati...