GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 14 TP 5 Beilagen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Tatbestandsmerkmale der Beilage gemäß § 14 TP 5 | |
II. | Entfall der Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs 2 | |
III. | Befreiung von der Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 Abs 3 |
I. Tatbestandsmerkmale der Beilage gemäß § 14 TP 5
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Beilagen unterliegen gem § 14 TP 5 einer Gebühr von (derzeit) 3,90 Euro je Bogen (zum Begriff „Bogen“ siehe § 5 Rz 9 ff), maximal 21,80 Euro je Beilage. Werden bei einem Antrag mehrere Beilagen angeschlossen, dann ist der Höchstbetrag von 21,80 Euro je Beilage zu entrichten. Mehrere Bögen bilden dann eine (Zahlwort) Beilage, wenn sie einen inhaltlich fortlaufenden Text enthalten.
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Grundvoraussetzung für das Erfüllen des § 14 TP 5 ist eine gebührenpflichtige Eingabe (Protokoll). Wie dem Wortlaut der TP 5 Abs 1 zu entnehmen ist, unterliegen nur Beilagen zu gebührenpflichtigen Eingaben (bzw Protokollen) der Gebühr. Schriften, die einer gebührenfreien Eingabe beigegeben oder anlässlich eines mündlichen Ansuchens beigebracht werden, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Unter „gebührenpflichtig“ im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in § 14 TP 6 festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen.
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Der Begriff ...