GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 14 TP 4 Auszüge
Literatur
Fellner, Gebührenrechtlich maßgebliche Gesetzesbeschlüsse zum Jahresende 2009, SWK 2010, 52.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Gebührenpflicht für Auszüge (Abs 1 und Abs 2) | |
III. | Ausnahmen von der Gebührenpflicht (Abs 3 bis Abs 5) |
I. Allgemeines
1
Inhaltlich ist § 14 TP 4 aufgrund der Ausrichtung auf Auszüge und Bescheinigungen aus amtlichen Büchern, Registern und Matriken eine lex specialis zu § 14 TP 1. Die in der Tarifpost enthaltene Aufzählung ist abschließend.
2
Unter Auszügen sind amtlich angefertigte Abschriften oder Teilabschriften aus amtlichen Unterlagen und amtlich verwahrten Privatunterlagen zu verstehen. Mit Bescheinigung sind vor allem Urkunden aus dem ZPR gemeint. Die Gebührenpflicht entsteht durch Aushändigung (Versendung etc); Gebührenschuldner ist der Interessent.
II. Gebührenpflicht für Auszüge (Abs 1 und Abs 2)
3
Unter die Norm fallen vor allem Auszüge aus dem Zentralen Personenstandsregister (vgl § 53 PStG). Dies sind ua Geburts- Heirats- Partnerschaftsurkunden sowie Urkunden über Todesfälle. Bei Zusammenfallen mehrerer Personenstandsurkunden in einer Ausfertigung aus dem ZPR ist die Gebühr von € 7,20 mehrfach zu entrichten.
4
Unter ...