GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14 TP 1 Abschriften
Literatur
Bubak, Die Fotokopie als Vervielfältigungsmittel; NZ 1964, 19; Kostner, Foto- und sonstige Kopien im notariellen Bereich, NZ 1964, 145; Wagner, Die Vergebührung einer beglaubigten Abschrift, NZ 1978, 105; Heidinger, Gesellschafts- und gebührenrechtliche Probleme des Protokollbuches der GmbH, WBl 1989, 329; Arnold, Beglaubigte Abschriften von Notariatsakten (§§ 91 f NO) und Umlaufbeschlüsse bei der Einmann-GmbH gebührenfrei; NZ 1990, 25; derselbe, Zur Novellierung des Gebührengesetzes durch BGBl I 1997/130, ÖStZ 1998, 1.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlegendes | |
II. | Amtliche Abschriften (§ 14 TP 1 Abs 1 Z 1) | |
III. | Nichtamtliche Abschriften (§ 14 TP 1 Abs 1 Z 2) | |
IV. | Mehrere Abschriften auf einem Bogen (§ 14 TP 1 Abs 2) |
I. Grundlegendes
1
Der – mehrfach novellierte – erste Tarifposten der enumerativen Liste des § 14 handelt von Abschriften. TP 1 (der ausschließlich an beglaubigte Abschriften anknüpft) unterscheidet in Abs 1 zwischen nicht-amtlichen und amtlichen Abschriften. Diese Unterscheidung hat für die Gebührenhöhe Bedeutung. Für die Beurteilung, welche der zwei Kategorien vorliegt, ist maßgeblich, ob die Abschriften von einem Amt durch seine Bediensteten oder...