GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 13
Literatur
Schnabl, Die gebührenrechtliche Haftung berufsmäßiger Parteienvertreter, ÖStZ 1961, 71; Charvat, Steuerliche Gesamtschuld und Haftung, ÖStZ 1964, 205; Fellner, Das Gesamtschuldverhältnis im Abgabenrecht, SWK 1991, A V 5; Arnold, Änderungen des Gebührengesetzes, SWK 1997, S 576; Fellner, Entrichtung der Eingabengebühren ab , SWK 2001, S 884; Fiala, Wichtige Änderungen im Gebührengesetz, SWK 2001, S 817; Arnold, Verfassungswidrigkeit zu Lasten des Vertreters des persönlich Gebührenbefreiten, SWK 2010, 543; Fellner, Klarstellungen zur Entstehung der Gebührenschuld von Eingaben, taxlex 2012, 63; Kohl, Grundsätzliche Fragen gebührenrechtlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (zwischen Rechtsprechung und Justizverwaltung), ZVG 2014, 319.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gebührenschuldner (Abs 1) | |
II. | Gesamtschuldverhältnis mehrerer Personen (Abs 2) | |
III. | Erweiterung der Gebührenschuldner (Abs 3) | |
IV. | Entrichtung der Gebühren und Vermerk (Abs 4) |
I. Gebührenschuldner (Abs 1)
1
§ 13 Abs 1 normiert den Kreis der Gebührenschuldner der festen Stempelgebühren, dh jene Personen, die zur Entrichtung der Gebühren des II. Abschnitts des GebG verpflichtet sind. Diese Personen sind Abgabepflichtige iSd