GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 12
Literatur
Tichy, „Mehrere Ansuchen“ gemäß § 12 Abs 1 GebG und § 59 Abs 1 AVG, ÖStZ 1982, 250; Fellner, Erhöhte Gebühr für Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofsbeschwerden, RdW 1997, 517; Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999) 197; Müller, Neuerungen bei Gebühren und Kosten im Verfahren vor dem VwGH, in Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel (1999) 135.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Mehrfache Eingabengebühr (Abs 1) | |
III. | Mehrfache Stempelgebühr bei Bewilligungen (Abs 2) |
I. Allgemeines
1
§ 12 normiert eine mehrfache Gebührenpflicht für zwei der Gebührentatbestände des § 14. Eine mehrfache Stempelgebühr fällt an,
wenn in einer Eingabe iSd § 14 TP 6 mehrere Ansuchen gestellt werden (§ 12 Abs 1), sowie
wenn in einer amtlichen Ausfertigung iSd § 14 TP 2 mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt werden (§ 12 Abs 2).
2
Bei den nicht explizit in § 12 angeführten Schriften des II. Abschnitts kann keine mehrfache Gebühr anfallen, es sei denn, eine solche ist in den jeweiligen Bestimmungen des § 14 selbst vorgesehen. Letzteres trifft auf § 14 TP 1 (Abschriften) und § 14 TP 4 (Auszüg...