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Bergmann/Pinetz (Hrsg)

GebG | Gebührengesetz

Kommentar inkl. GSpG, VersStG und WerbeAbgG

2. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-4024-2

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Bergmann/Pinetz (Hrsg) - GebG | Gebührengesetz

§ 5 Erhebung der Steuer

Erik Pinetz/Philipp Stanek

Literatur

Mayr, Das neue Digitalsteuergesetz 2020, RdW 2019, 264; Reinold, Österreich führt eine Digitalsteuer ein, MR-Int 2019, 3.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Selbstberechnung, Voranmeldung und Fälligkeit
1- 3
II.
Jahreserklärung
4, 5
III.
Verordnungsermächtigung
6- 11

I. Selbstberechnung, Voranmeldung und Fälligkeit

1

Gem § 5 Abs 1 DiStG hat der Steuerschuldner (§ 4 Abs 1 DiStG) die Digitalsteuer selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats nach Entstehen des Steueranspruchs und zu entrichten. Anmeldungszeitraum ist der einzelne Kalendermonat (vgl § 4 Abs 2 DiStG). Die Regelung des § 5 Abs 1 DiStG entspricht § 4 Abs 1 WerbeAbgG. Auf die entsprechende Kommentierung wird daher verwiesen.

Beispiel

Die Digitalsteuer für den Anmeldungszeitraum Jänner ist spätestens bis zum 15.3. desselben Jahres selbst zu berechnen und abzuführen.

2

Die Digitalsteuer hat somit zunächst den Charakter einer Selbstbemessungsabgabe. Die Steuer ist vom Steuerpflichtigen zu berechnen und abzuführen. Jedoch hat die Digitalsteuer auch den Charakter einer Veranlagungssteuer, da gem § 5 Abs 3 DiStG eine Veranlagung vorgesehen ist. Im Ergebnis ist die Erhebung der Di...

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