GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Erhebung der Steuer
Literatur
Mayr, Das neue Digitalsteuergesetz 2020, RdW 2019, 264; Reinold, Österreich führt eine Digitalsteuer ein, MR-Int 2019, 3.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Selbstberechnung, Voranmeldung und Fälligkeit | |
II. | Jahreserklärung | |
III. | Verordnungsermächtigung |
I. Selbstberechnung, Voranmeldung und Fälligkeit
1
Gem § 5 Abs 1 DiStG hat der Steuerschuldner (§ 4 Abs 1 DiStG) die Digitalsteuer selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats nach Entstehen des Steueranspruchs und zu entrichten. Anmeldungszeitraum ist der einzelne Kalendermonat (vgl § 4 Abs 2 DiStG). Die Regelung des § 5 Abs 1 DiStG entspricht § 4 Abs 1 WerbeAbgG. Auf die entsprechende Kommentierung wird daher verwiesen.
Die Digitalsteuer für den Anmeldungszeitraum Jänner ist spätestens bis zum 15.3. desselben Jahres selbst zu berechnen und abzuführen.
2
Die Digitalsteuer hat somit zunächst den Charakter einer Selbstbemessungsabgabe. Die Steuer ist vom Steuerpflichtigen zu berechnen und abzuführen. Jedoch hat die Digitalsteuer auch den Charakter einer Veranlagungssteuer, da gem § 5 Abs 3 DiStG eine Veranlagung vorgesehen ist. Im Ergebnis ...