GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 2 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
Literatur
Harb, Das neue Werbeabgabegesetz 2000, SWK 2000, S 748; Leithner, Kurzkommentar zur Werbeabgabe (2001).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bemessungsgrundlage | ||
A. | Entgelt iSd § 4 UStG | ||
B. | Bemessungsgrundlage | ||
C. | Berechnung | ||
II. | Steuersatz |
I. Bemessungsgrundlage
A. Entgelt iSd § 4 UStG
1
Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist gem § 2 Abs 1 WerbeAbgG das Entgelt iSd § 4 UStG, das der Übernehmer des Werbeauftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt. Nach § 4 UStG ist Entgelt „alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten“. Der Entgeltbegriff des § 4 UStG ist aus der Sicht der Leistungsempfängers definiert. Dieser umfasst alles, was der Empfänger iVm dem Zweck der Erlangung der Leistung aufzuwenden hat (Entgeltlichkeitszusammenhang). Dabei ist es unbeachtlich ob dieses Entgelt an den leistenden Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen an einen Dritten geleistet wird. § 2 WerbeAbgG geht jedoch von der Sicht des Auftragnehmers aus und stellt darauf ab, was dieser dem Auftraggeber in Rechnung stellt.
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Dies macht jedoch nicht jede vom Auftragnehmer in Rechnung gestellte Leistung zu Entgelt iSd § 2 Abs 1 WerbeAbgG, da dafür nach den klaren A...