GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 6 Steuererhebung
Literatur
Althuber, Die Haftung des Versicherungsunternehmens für die Abfuhr der Versicherungssteuer, in Althuber/Griesmayr/Zehetner (Hrsg), Handbuch Versicherungen und Steuern (2013) 42; Tanzer/Unger, BAO 2016/20175 (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. Selbstberechnung
1
Der Versicherer (§ 5 Abs 1 FSchStG) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs 2 FSchStG) als Steuerentrichtungsschuldner haben die Versicherungssteuer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen und zu entrichten. Anmeldungszeitraum ist der einzelne Kalendermonat.
Die Versicherungssteuer für den Anmeldungszeitraum Jänner ist somit spätestens bis zum 15.3. desselben Jahres selbst zu berechnen und abzuführen.
2
Die Regelung des § 6 Abs 1 FSchStG entspricht wörtlich der Regelung des § 8 Abs 1 VersStG. Dementsprechend wird auf die Kommentierung dieser Bestimmung verwiesen.
II. Jahreserklärung
3
Die Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist gem § 6 Abs 2 FSchStG bis zum 30.4. des Folgejahres beim Finanzamt Österreich einzureichen. Die Regelung des § 6 Abs 2 FSchStG entspricht wörtlich der Regelung des § 8 Abs 2 VersStG. Dementspre...