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Bergmann/Pinetz (Hrsg)

GebG | Gebührengesetz

Kommentar inkl. GSpG, VersStG und WerbeAbgG

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4024-2

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Dokumentvorschau
Bergmann/Pinetz (Hrsg) - GebG | Gebührengesetz

§ 6 Steuererhebung

Ottla Kronig/Erik Pinetz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Selbstberechnung
1, 2
II.
Jahreserklärung
3
III.
Fälligkeit
4, 5
IV.
Aufzeichnungspflichten
6

I. Selbstberechnung

1

Der Versicherer (§ 5 Abs 1 FSchStG) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs 2 FSchStG) als Steuerentrichtungsschuldner haben die Versicherungssteuer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen und zu entrichten. Anmeldungszeitraum ist der einzelne Kalendermonat.

Beispiel

Die Versicherungssteuer für den Anmeldungszeitraum Jänner ist somit spätestens bis zum 15.3. desselben Jahres selbst zu berechnen und abzuführen.

2

Die Regelung des § 6 Abs 1 FSchStG entspricht wörtlich der Regelung des § 8 Abs 1 VersStG. Dementsprechend wird auf die Kommentierung dieser Bestimmung verwiesen.

II. Jahreserklärung

3

Die Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist gem § 6 Abs 2 FSchStG bis zum 30.4. des Folgejahres beim Finanzamt Österreich einzureichen. Die Regelung des § 6 Abs 2 FSchStG entspricht wörtlich der Regelung des § 8 Abs 2 VersStG. Dementspre...

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