GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 5 Steuerschuldner
Literatur
Medert/Axer/Voß, Versicherungssteuergesetz (2015).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Steuerschuldner | |
II. | Haftung des Bevollmächtigten | |
III. | Gesonderte Einhebung der Feuerschutzsteuer zum Versicherungsentgelt |
I. Steuerschuldner
1
Gem § 5 Abs 1 FSchStG ist der Versicherer der Steuerschuldner der Feuerschutzsteuer. Wer Versicherer eines Versicherungsvertrags und damit Steuerschuldner der Feuerschutzsteuer ist, wird im FSchStG nicht definiert, sondern bestimmt sich nach dem allgemeinen Zivilrecht, dem VersVG bzw den aufsichtsrechtlichen Vorgaben.
II. Haftung des Bevollmächtigten
2
Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des EWR, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so haftet dieser gem § 5 Abs 2 FSchStG zusätzlich zum Versicherer für die Entrichtung der Feuerschutzsteuer.
3
Somit wird der Bevollmächtigte gemeinsam mit dem Versicherer zum Gesamtschuldner iSd § 6 BAO. Als Bevollmächtigter kommen insb Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler sowie der Hauptbevollmächtigte einer Zweigniederlassung oder einer Konzerngesellschaft in Betracht.
4
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 7 Abs 2 VersStG. Dementsprechend wird auf die Kommentierung dieser Bestimmung verwiesen.