GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 4 Steuersatz
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Gem § 4 FSchStG beträgt der Steuersatz 8 % des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts. Dieser Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in § 4 FSchStG entspricht dem Versicherungsentgelt gem § 2 FSchStG. Für die Ermittlung des Versicherungsentgelts ist daher auf die Kommentierung zu § 2 FSchStG zu verweisen.