GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Versicherungsentgelt
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | |
II. | Verrechnung von Gewinnanteilen gem § 2 Abs 2 FSchStG |
I. Grundlagen
1
§ 2 FSchStG definiert das Versicherungsentgelt und damit (grundsätzlich) die Bemessungsgrundlage der Feuerschutzsteuer. Zudem ist die Entgegennahme von Versicherungsentgelt aber auch Tatbestandsvoraussetzung für die Steuerpflicht in § 1 Abs 1 FSchStG. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verständnis des Versicherungsentgelts in § 1 und § 2 FSchStG ident ist. Das Versicherungsentgelt iSd § 2 Abs 1 FSchStG ist das Versicherungsentgelt mit Ausnahme der vom Versicherungsnehmer gesondert angeforderten Feuerschutzsteuer selbst. Zur Berechnung einer Polizze mit Feuerschutzsteuer und Versicherungssteuer vgl BMF-010206/0069-VI/5/2008, VersSt-Protokoll, Pkt 18.
2
§ 2 Abs 1 Satz 1 FSchStG definiert das Versicherungsentgelt als jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs 1 VersStG, weshalb grundsätzlich auf die Kommentierung dazu verwiesen werden kann. Beispiele für steuerpflichtiges Versicherungsentgelt sind etwa:
Prämien
Beiträge
Vorbeiträge
Vorschüsse
Nachschüsse
Umlagen
Eintrittsgelder
Kosten für die Ausfertigung des Versicherungss...