GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 1 Gegenstand der Steuer
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundlagen der Bestimmung | ||
A. | Historische Entwicklung | ||
B. | Wesensmerkmale der Steuer | ||
II. | Gegenstand der Steuer (Abs 1) | ||
III. | Steuerpflicht für Personenvereinigungen (Abs 2) | ||
IV. | Befreiung für bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine (Abs 3) | ||
V. | Verweis auf § 1 Abs 2 VersStG (Abs 4) |
I. Grundlagen der Bestimmung
A. Historische Entwicklung
1
Rechtsgrundlage der Feuerschutzsteuer ist das FSchStG 1952. Das FSchStG 1952 geht auf ein reichsdeutsches Gesetz zurück, nämlich das dFSchSt 1939. Bis zur Einführung dieses Gesetzes wurden in Österreich sog Feuerwehrbeiträge eingehoben, zu deren Abführung die Versicherungsunternehmen seit 1882 aufgrund besonderer Landesgesetze verpflichtet waren. Diese Feuerwehrbeiträge mussten vom Versicherer nach Weiterverrechnung an die Versicherungsnehmer als Zuschlag zur Prämie an die Länder abgeführt werden. Mit dem dFSchSt 1939 wurde die Versicherungssteuer schließlich reichseinheitlich geregelt, wobei der Aufbau dem VersStG 1937 nachempfunden wurde. Aufgrund dieser vergleichbaren historischen Grundlagen zeigt das österreichische FSchStG zahlreiche Parallelen einerseits zum österreichischen VersStG und andererseits aber auch zum dFSchStG wie auch zum dVersStG.
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Das FSchStG wurd...