GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 9 Erstattung der Steuer
Literatur
Ertl, VersRÄG 2006 und Rückkaufswert in der Lebensversicherung, ecolex 2006, 544; Bavenek-Weber, Versicherungssteuer – Versicherer muss Wagnis übernehmen, BFGjournal 2017, 410.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Historische Entwicklung | ||||
II. | Erstattung der Steuer auf Antrag gem § 9 Abs 1 VersStG | ||||
A. | Anwendungsbereich der Rückerstattung | ||||
1. | Grundlegende Anforderungen | ||||
2. | Vorliegen eines nachträglichen Ereignisses | ||||
a) | Grundlagen | ||||
b) | Vorzeitiges Aufhören der Versicherung | ||||
c) | Herabsetzung des Versicherungsentgelts oder der Versicherungssumme | ||||
d) | Nichtigkeit des Versicherungsvertrages | ||||
3. | Erstattungsverfahren | ||||
B. | Verhältnis zum Rückzahlungsantrag nach BAO | ||||
III. | Nichterstattung der Steuer nach § 9 Abs 2 VersStG | ||||
A. | Erstattungsausschluss für Prämienreserve | ||||
B. | Ausdrückliche Versicherung der Prämienrückgewähr | ||||
IV. | Steuererstattung bei Rentenversicherung nach § 9 Abs 3 VerStG |
I. Historische Entwicklung
1
Die Bestimmung über die Erstattung der Versicherungssteuer gem § 9 VersStG war bereits im VersStG 1953 enthalten und entspricht der Erstattungsvorschrift des VersStG 1937. Ursprünglich waren die Erstattungsvorschriften in den § 9 und 17 VersStG 1922 normiert. In der Begründung dazu wird ausgeführt: „[Der Erstattungsanspruch] betrifft Fälle, ...