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Bergmann/Pinetz (Hrsg)

GebG | Gebührengesetz

Kommentar inkl. GSpG, VersStG und WerbeAbgG

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4024-2

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Dokumentvorschau
Bergmann/Pinetz (Hrsg) - GebG | Gebührengesetz

§ 8 Steuererhebung

Ottla Kronig/Erik Pinetz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Selbstberechnung
13
II.
Sondervorauszahlung und Jahreserklärung
4, 5
III.
Fälligkeit in besonderen Fällen
69
IV.
Aufzeichnungspflichten
1013

I. Selbstberechnung

1

Der Versicherer (§ 7 Abs 1 VersStG) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs 1 und 2 VersStG) als Steuerentrichtungsschuldner haben die Versicherungssteuer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen und zu entrichten. Anmeldungszeitraum ist der einzelne Kalendermonat.

Beispiel

Die Versicherungssteuer für den Anmeldungszeitraum Jänner ist somit spätestens bis zum 15.3. desselben Jahres selbst zu berechnen und abzuführen.

2

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung dürfte grundsätzlich auch in jenen Voranmeldungszeiträumen bestehen, in denen keine Versicherungssteuer angefallen ist und demnach die Versicherungssteuer mit EUR 0 anzugeben ist (sog Null-Anmeldung).

3

Stehen die Prämieneinnahmen aus einem Versicherungsverhä...

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