GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 8 Steuererhebung
Literatur
Althuber, Die Haftung des Versicherungsunternehmens für die Abfuhr der Versicherungssteuer, in Althuber/Griesmayr/Zehetner (Hrsg), Handbuch Versicherungen und Steuern (2013) 42; Tanzer/Unger, BAO 2016/20175 (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Selbstberechnung | |
II. | Sondervorauszahlung und Jahreserklärung | |
III. | Fälligkeit in besonderen Fällen | |
IV. | Aufzeichnungspflichten |
I. Selbstberechnung
1
Der Versicherer (§ 7 Abs 1 VersStG) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs 1 und 2 VersStG) als Steuerentrichtungsschuldner haben die Versicherungssteuer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen und zu entrichten. Anmeldungszeitraum ist der einzelne Kalendermonat.
Die Versicherungssteuer für den Anmeldungszeitraum Jänner ist somit spätestens bis zum 15.3. desselben Jahres selbst zu berechnen und abzuführen.
2
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung dürfte grundsätzlich auch in jenen Voranmeldungszeiträumen bestehen, in denen keine Versicherungssteuer angefallen ist und demnach die Versicherungssteuer mit EUR 0 anzugeben ist (sog Null-Anmeldung).
3
Stehen die Prämieneinnahmen aus einem Versicherungsverhä...