GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 3 Versicherungsentgelt
Übersicht der Kommentierung
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I. | Systematik und historische Entwicklung der Bestimmung | |
II. | Das Versicherungsentgelt iSd § 3 Abs 1 VersStG | |
III. | Verrechnung von Gewinnanteilen gem § 3 Abs 2 VersStG |
I. Systematik und historische Entwicklung der Bestimmung
1
§ 3 VersStG definiert das Versicherungsentgelt und damit (grundsätzlich) die Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer. Gemäß § 1 VersStG unterliegt schließlich die Zahlung des Versicherungsentgelts der Steuerpflicht (zu den Abweichungen vgl die Kommentierung zu § 6 VersStG zur Bemessungsgrundlage).
2
Aus Sicht der historischen Entwicklung wurde in § 3 VersStG 1937 – in Anschluss an die Rsp des RFH – der Begriff des Versicherungsentgelts erstmals näher bestimmt. Davor beschränkte sich das VersStG 1922 auf eine beispielhafte Erläuterung. Diese gesetzliche Definition ist bis heute – mit geringen Ergänzungen – erhalten geblieben.
3
Nach der Rsp des RFH ist unter dem Versicherungsentgelt Folgendes zu verstehen:
Versicherungsentgelt ist alles, was gezahlt werden muss, um das Versicherungsverhältnis zu begründen und durchzuführen, alles, was unabhängig davon ist, ob der Versicherungsnehmer noch besondere und besonders zu vergütende Leistungen begehrt.
4
Auf Basis dieser allgemeinen Definition hat der RFH herausgear...