GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 6
Literatur
Arnold, Bogen- oder Beilagengebühr, AnwBl 1986, 6; Arnold, (Nichts?) Neues zur Bogengebühr, NZ 1991, 233; Arnold, Sonstige Änderungen des GebG durch das AbgÄG 1998, ÖStZ 1999, 362; Doralt, Bogengebühr nach § 6 GebG – irreführend formuliert, RdW 2007, 188; Fellner, Neuerungen im Gebührenrecht, taxlex 2007, 418.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines – Systematik, Zweck und historische Entwicklung
1
§ 6 ist systematisches Bindeglied zwischen § 5 und § 14 bezüglich der Bemessung der Gebührenhöhe für feste Gebühren. Die Vorschrift wurde im Jahr 2009 sprachlich aus Plausibilitätsgründen (ohne inhaltliche Veränderung) präziser gefasst. Dadurch, dass seit dem AbgÄG 2001 nur mehr feste Gebühren für Schriften des II. Abschnitts vorgesehen sind, ist der Anwendungsbereich des § 6 auf den II. Abschnitt beschränkt.
2
Der rechtsystematische bzw legistische Wert von § 6 ist allerdings beschränkt. Da es nur zwei Tarifposten mit einer „vom ersten Bogen festen Gebühr“, die § 6 anspricht, gibt (TP 2 für Amtliche Ausfertigungen und TP 7 Abs 1 Z 4 lit a, b, Z 5 für bestimmte Protokolle), wäre dort eine entsprechende Ergänzung ausreichend und...