GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 38
1
§ 38 legt als Vollzugsklausel den administrativen Instanzenzug fest. Dabei wird zwar unzutreffenderweise das Bundesministerium für Finanzen als oberstes Vollzugsorgan genannt, während es richtigerweise der Bundesminister für Finanzen sein müsste. Im Ergebnis macht dies allerdings keinen Unterschied, weil in beiden Fällen der Bundesminister als oberstes, weisungsberechtigtes Organ der Behörde entscheidet.