GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 33 TP 4 Anweisungen
Literatur
Sämann, Die Anweisung nach dem Gebührengesetz 1957, ÖStZ 1959, 220; Spielbüchler, Der Dritte im Schuldverhältnis (1973); Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433; Fellner, Gebührenfreie Übertragung von Schuldforderungen bei Beteiligungen von Unternehmern, SWK 2008, S 897; Gaier, GebG5 (2010).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Gebührentatbestand | ||
A. | Allgemein | ||
B. | Spezielle Formen der Anweisung | ||
C. | Abgrenzung | ||
III. | Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner und Haftung | ||
A. | Entstehen der Gebührenschuld | ||
B. | Gebührenschuldner und Haftung | ||
IV. | Gebührenbefreiungen | ||
A. | Amtliche Anweisungen | ||
B. | Anweisungen von Unternehmer oder auf Unternehmer | ||
C. | Bemessungsgrundlage und Steuersatz |
I. Allgemeines
1
§ 33 TP 4 definiert die von ihr erfasste Anweisung eigens, folgt dabei aber grundsätzlich der Definition des § 1400 ABGB. Allerdings geht § 33 TP 4 von einem Auftrag aus, den eine Ermächtigung, wie sie § 1400 ABGB vorsieht, gerade nicht darstellt. Im Rahmen einer Anweisung gem § 1400 ABGB fordert der Anweisende (Assignant) einen Angewiesenen (Assignat) auf, an einen Dritten, den Anweisungsempfänger (Assignatar) auf Rechnung des Anweisenden zu leisten. Handelt der „Angewiesene“ nicht im eigenen Namen, sonder...