GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 32
Literatur
Arnold, Die Gebührengesetz-Novelle 1976, AnwBl 1977, 91; derselbe, Bundesabgabenordnung und Gebührengesetz, in Doralt/Gassner/Lechner/Ruppe/Tanzer/Werndl, Steuern im Rechtsstaat: Festschrift für Gerold Stoll (1990) 247.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Überblick | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Sinn und Zweck | ||
II. | Sofortbemessung | ||
III. | Fälligkeit |
I. Allgemeines
A. Überblick
1
§ 32 enthält eine verfahrensrechtliche Sonderbestimmung zur mündlichen Bescheiderlassung mit entsprechender Fälligkeitsregelung, die eine „Sofortbemessung“ von Gebühren ermöglicht.
2
Eine „Sofortbemessung“ iSd § 32 dürfte sich wohl nur für Rechtsgeschäfte „einfacherer Art“ eignen. Die Anwendung der Bestimmung steht im Ermessen der Finanzverwaltung (arg: „kann“), die davon gegenwärtig jedoch keinen Gebrauch macht. Im Hinblick auf die Einführung der Selbstberechnung von Rechtsgeschäftsgebühren mit dem AbgÄG 1998 und der zwischenzeitlich eingesetzten Automatisierung der Abgabenfestsetzung dürfte das „Sofortbemessungsverfahren“ des § 32 auch in Zukunft weitgehend bedeutungslos bleiben.
B. Rechtsentwicklung
3
In ihrer Stammfassung des Jahres 1957 war die Bestimmung des § 32 noch in zwei Absätze unterglie...