GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 14 TP 18
1
Die Gebühren im Zusammenhang mit der Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, wurden durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) in einem Pauschalbetrag zusammengefasst. Diesbezüglich gelten dieselben Ausführungen wie zu TP 17.