GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 14 TP 17
1
Die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anfallenden Gebühren wurden durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) in einem Pauschalbetrag zusammengefasst. Die zuvor getrennte Vergebührung jeder einzelnen Schrift (insb Abschriften aus dem Geburtenbuch, Niederschriften, Beilagen, Heiratsurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse) entfällt (siehe die Befreiungen in Abs 2). Dies soll eine Verwaltungsvereinfachung bewirken.
2
Das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit unterliegt gem Abs 1 einer Gebühr iHv 50 Euro. Bei der (kostenneutralen) Festsetzung der Höhe der Gebühr ging der Gesetzgeber davon aus, dass folgende Schriften anfallen:
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2 Geburtenbuchabschriften | 2-mal 7,20 Euro | 14,40 Euro |
Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit | 14,30 Euro | |
2 Beilagen (zB Scheidungsbeschluss, Verleihungsurkunde akadem Grad, Mitteilung über gemeinsame voreheliche Kinder etc) | 2-mal 3,90 Euro | 7,80 Euro |
2 Heiratsurkunden | 2-mal 7,20 Euro | 14,40 Euro |
Summe | 50,90 Euro |
3
Für ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (zusätzlich zu den gemäß Abs 1 bei der Pauschalierung erfassten Schriften) vorgelegt werden, entsteht gem § 8 GebG die Gebührenschuld für diese Schriften mit der Vo...