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ZVers 5, September 2020, Seite 259

Sturmschadensversicherung: Ersatz für Hagelschäden, definiert als Zertrümmerungsschäden, die an versicherten Sachen durch herabfallende Schloßen während eines Hagelschlags verursacht werden; Pflichtenkreis und Haftung des Versicherungsagenten bezüglich der (Nicht-)Aufklärung über den Versicherungsumfang bloßer optischer Schäden

§ 43 Abs 4 VersVG; Art 1 AStB 1995

Die Ansicht des Erstgerichts, die im Ergebnis darauf hinausläuft, dass die von der Klägerin gewünschte Aufklärung über Details des Deckungsumfangs von Hagelschäden (Abgrenzung von Zertrümmerungsschäden gegenüber optischen Schäden) eine Überspannung der Aufklärungspflicht darstelle, muss sich typischerweise am Einzelfall orientieren und hält sich im Rahmen des dabei einzuräumenden Beurteilungsspielraums.

Die Klägerin als Versicherungsnehmerin einer Sturmschadensversicherung begehrte vom Beklagten, einem selbständigen Versicherungsagenten, Schadenersatz unter Berufung auf § 43 Abs 4 VersVG in der Fassung vor Inkrafttreten des VersVertrRÄG 2018. Dieser habe sie bei Abschluss der gewünschten Eigenheimversicherung nicht darüber aufgeklärt, dass beim betreffenden Versicherer für Hagelschäden aufgrund der vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen Ersatz grundsätzlich nur im Falle von Zertrümmerungsschäden, die an versicherten Sachen durch herabfallende Schlossen während eines Hagelschlags verursacht werden, geleistet werde, für bloße optische Schäden aber kein Ersatz geleistet werde. Es wäre aber durchaus möglich gewesen, eine Eigenheimversicherung abzus...

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