GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 14 TP 13 Unterschriftsbeglaubigungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Entwicklung | ||
II. | Tatbestand | ||
A. | Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare | ||
B. | Andere zur Beurkundung befugte Personen | ||
C. | Vergleichbare ausländische Urkundspersonen | ||
D. | Negativtatbestand: Eignung nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder Gericht | ||
III. | Steuer | ||
IV. | Entstehung der Steuer und Steuerschuldner | ||
V. | Gebührenabfuhr und ‑vermerk | ||
VI. | Beglaubigungskosten |
I. Entwicklung
1
Die Beglaubigung einer Unterschrift stellt eine spezielle Zeugnisgebühr iSd § 14 TP 14 dar. Mit dem AbgÄG 2001 wurde die Unterschriftsbeglaubigung in der TP 13 geregelt.
2
Mit Art III Z 6 AbgÄG 2002 wurde § 14 TP 13 um folgenden Textteil erweitert: „sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden“.
3
Durch die auf Grundlage von § 14a erlassene GebG-ValV 2011 wurde die Gebühr mit Wirkung vom von € 13,20 auf € 14,30 erhöht.
II. Tatbestand
4
§ 14 TP 13 fordert
die Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare
oder andere zur Beurkun...