GebG | Gebührengesetz
2. Aufl. 2020
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§ 14 TP 10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Rechtsentwicklung | |
III. | Erfasste Schutzrechte und Terminologie | |
IV. | Pauschalgebühren und Gebührenschuld | |
V. | Befreiungen |
I. Allgemeines
1
Mit Schriften in „Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten“ bezieht sich § 14 TP 10 auf solche Schutzrechte, die gemeinhin dem Immaterialgüterrecht zugeordnet werden. Die in § 14 TP 10 angesprochenen Rechte unterliegen dem „Registerprinzip“, sie sind also grundsätzlich von einer Registrierung abhängig; entsprechende Eintragungen erfolgen in speziell für diesen Zweck eingerichteten öffentlichen Registern. Für alle in § 14 TP 10 genannte Schutzrechte ist in Österreich das Österreichische Patentamt (ÖPA) zuständig. Dies gilt auch für das Halbleiterschutzrecht, welches in der Bestimmung ebenso angesprochen wird, ohne dass dies die Überschrift erkenntlich machen würde. Zur Klärung der Begrifflichkeiten siehe unten Rz 7 ff .
2
Auf das Urheberrecht, welches auch zum Immaterialgüterrecht zählt, nimmt die Bestimmung hingegen keinen Bezug. Hintergrund dafür ist, dass das Urheberrecht keiner Registrierung un...