GebG | Gebührengesetz
1. Aufl. 2018
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§ 23
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Überblick | ||
B. | Rechtsentwicklung | ||
C. | Sinn und Zweck | ||
II. | Tatbestand | ||
III. | Rechtsfolgen |
I. Allgemeines
A. Überblick
1
Die Bestimmung des § 23 regelt die gebührenrechtliche Behandlung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, in denen sowohl schätzbare als auch unschätzbare Leistungen bedungen sind. Als bewertungsrechtliche Sonderregelung steht die Bestimmung iZm § 26.
B. Rechtsentwicklung
2
In ihrer Stammfassung des Jahres 1957 lautete die Bestimmung des § 22 noch wie folgt:
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 6 S.
3
Im Laufe der Jahre wurde die von der Bestimmung vormals (ausschließlich für Fälle des gleichzeitigen Vorliegens schätzbarer und unschätzbarer Leistungen) vorgesehene Mindestgebührenhöhe wiederholt valorisiert. Die letzte Valorisierung erfolgte im Zuge des 2. BBG 1997 von zuvor ATS 120 auf ATS 180.
4
Ihre heutige Fassung hat die Bestimmung schließlich mit dem AbgÄG 2001 erhalten, wobei es im Zuge der Neufassung (gem § 37 Abs 10 mit Wirkung fü...