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Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss für genehmigungspflichtige Bauvorhaben
RSS-E 32/21
Vom Wortlaut her erfasst der Ausschluss des Art 7.1.5 ARB 2015 nur diejenigen Fälle, in denen eine Baubewilligung erforderlich ist. Der Begriff „genehmigungspflichtig“ kann von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht derart verstanden werden, dass darunter auch bloß anzeigepflichtige Bauvorhaben fallen würden.
Der Versicherungsnehmer beauftragt ein Unternehmen mit dem Einbau einer Sicherheitstüre in der mitversicherten Eigentumswohnung.
Nach dem Einbau der Türe teilte die Baupolizei den Liegenschaftseigentümern mit, dass bei einer Ortserhebung festgestellt worden sei, dass keine behördliche Genehmigung für den Einbau vorliege. Die Liegenschaftseigentümer wurden aufgefordert, eine Stellungnahme einzubringen.
Der Versicherungsnehmer beauftragte einen Ziviltechniker für Bauwesen mit der Erstellung eines Bauplans zur Bauanzeige samt einem Gutachten, wonach der Umbau aus statischer Sicht als geringfügig einzustufen sei, weshalb der Umbau keiner Baubewilligung, sondern lediglich einer Bauanzeige bedürfe. Weiters sei ein anderes Überlager notwendig.
S. 255Die Kosten des Ziviltechnikers bzw des Einbaus des Überlagers sollen durch Schadenersatzklage gegen den Werkunte...