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Gebäudebündelversicherung: Wiederherstellungsklausel und Auskunftserteilungsobliegenheit
RSS-E 31/21
1. Art 8 Abs 6 AWB 2002 knüpft den Anspruch des Versicherungsnehmers auf den den Zeitwert übersteigenden Teil der Entschädigung im Sinne des § 97 VersVG an die Sicherstellung, dass die Entschädigung für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Sache verwendet wird.
2. Die Sicherung der Wiederherstellung des versicherten Objekts folgt aus den Umständen des Einzelfalles. 100%ige Sicherheit ist jedenfalls nicht zu verlangen. Es reicht vielmehr, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen.
3. Wird die Wiederherstellung beauftragt, wurde diese laut Rechnung durchgeführt und wurde diese vom Versicherungsnehmer bezahlt, ist von der Wiederherstellung der beschädigten Gebäudeteile auszugehen.
4. Ob die Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende durchgeführt wurden oder nicht, ist für die Fälligkeit der Entschädigungsleistung grundsätzlich nicht von Belang.
5. Ohne vertragliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Subunternehmer offenzulegen. Besteht aber keine derartige Verpflichtung des Auftragnehmers, wird dem Ve...