GebG | Gebührengesetz
1. Aufl. 2018
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S. 593Vor § 33
Literatur
Montjoye, Gebührenpflicht von Rechtsgeschäften gemäß § 33 Gebührengesetz 1957, ÖStZ 1965, 25; Förster, Treuhandschaft und Gesellschaftsvertragsgebühr, GesRZ 1974, 77; Roessler, Der Zusammenhang von Zivil- und Gebührenrecht - Dargestellt an aktuellen Fragen des Gebührenrechts, ÖStZ 1980, 82.
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Enumerationsprinzip | |
III. | Rechtliche Anknüpfung | |
IV. | Keine mehrfache Gebührenpflicht pro Rechtsgeschäft |
I. Allgemeines
1
Die Tarifbestimmung des § 33 ist in mehrere Tarifposten (TP) untergliedert und enthält eine Aufzählung der im Einzelnen gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte. Mit Ausnahme der TP 21 (Zessionen) und TP 22 (Wechsel) erfolgt die Aufzählung dabei in alphabetischer Reihenfolge.
2
In der Stammfassung des Jahres 1957 waren in § 33 noch 22 der Gebührenpflicht unterliegende Rechtsgeschäftstypen angeführt. Im Laufe der Zeit wurden jedoch zahlreiche Tarifposten aufgehoben. Gegenwärtig werden iZm folgenden vormals gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften keine Gebühren mehr erhoben:
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Vormalige Tarifpost | Rechtsgeschäftstyp | aufgehoben durch | nicht mehr erhoben seit |
TP 2 | Advitalitätsverträge | Art I Z 22 GebG-Novelle 1981 | (Art II Abs 1 GebG-Novelle 1981) |
TP 3 | Alimentationsverträge | Art I Z 22 GebG-Novelle 1981 |