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Haushaltsversicherung: Bemessung des Wiederbeschaffungswerts unter Rücksichtnahme auf den Sekundärmarkt
RSS-E 6/23
1. Gemäß Art 4.5.2 ABH 2016 wäre es für den Anspruch auf Zahlung der Neuwertspanne Voraussetzung, dass die Wiederherstellung bzw Wiederbeschaffung innerhalb von drei Jahren erfolgt. Dies hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Versicherungsnehmer einerseits darauf angewiesen wäre, mehrere Jahre auf der Warteliste darauf zu hoffen, dass bei einem Vertragshändler eine neue Uhr zum Listenpreis angeboten wird, um andererseits dann den Anspruch auf die Differenz zum Neupreis erst recht zu verlieren, weil die Wiederbeschaffung nicht innerhalb von drei Jahren möglich war. Vielmehr ist bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts sehr wohl auf den Sekundärmarkt Rücksicht zu nehmen.
2. Ein derartiger Wert stellt auch nicht – wie von der Antragsgegnerin behauptet – einen (nicht versicherten) Liebhaberwert dar.
Ein Mitversicherter einer Haushaltsversicherung wird in einem Stiegenhaus überfallen und beraubt. Die Deckung des Beraubungsschadens ist dem Grunde nach nicht strittig ... Strittig ist hingegen die Höhe der Deckung einer Rolex-Uhr: Der Neupreis betrug 8.500 €; eine neue baugleiche Uhr sei jedoch nur mit einer Wartezeit von acht bis 10 Jahren erhältlich; am Sekundärmarkt...