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ZVers 2, März 2023, Seite 88

Privathaftpflichtversicherung und Wasserschaden

Art 12 HHE 2013

Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Versicherungsvertrag der Sparte Haushaltsversicherung, der auch eine Privathaftpflichtversicherung beinhaltet und dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Wohnen Exklusiv‑Haushaltsversicherung (HHE 2013) zugrunde liegen.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2.1. Wann ein Ereignis dem privaten Bereich zuzurechnen ist, ergibt sich aus der näheren Beschreibung des Versicherungsschutzes in Art 12 HHE 2013 und dem Zweck der Privathaftpflichtversicherung. Nach dieser Bestimmung werden die Gefahren einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit ausgeschlossen. Zweck der Privathaftpflichtversicherung ist es auch, Versicherungsschutz für Ereignisse zu gewähren, die nicht in den Deckungsbereich einer Betriebs‑ oder Berufshaftpflichtversicherung fallen (7 Ob 220/13y mwN).

2.2. Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach ständiger Re...

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