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ZVers 2, März 2023, Seite 88

Rechtsschutzversicherung und Abgasskandal

Art 8.1.1 und Art 19.2.1 ARB 2004

1. Die Rückabwicklung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs, der durch Täuschungshandlungen des Herstellers veranlasst wurde (Abgasskandal), ist als deliktischer Schadenersatzanspruch zu qualifizieren und unterliegt daher Art 19.2.1 ARB 2004.

2. Das Vorliegen einer Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten ist vom Versicherer zu beweisen.

Zwischen den Streitteilen bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2004) zugrunde lagen.

Aus der Begründung des OGH:

1. ...

2. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0037874 [T33 und T 39]). Die Vorinstanzen bejahten die – bisher auch nicht angezweifelte – Bestimmtheit des auf Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund des VW‑Abgasskandals im Zusammenhang mit dem konkret angeführten Schadensfall gerichteten Klagebegehrens. Die Beklagte zeigt keine Korrekturbedürftigkeit dieser Beurteilung auf.

3. Die Qualifikation des von der Klägerin behaupteten Anspruchs als delikt...

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