FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 28 [Gebührenbefreiung]
Übersicht
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Rz | |||||
I. | Gebührenbefreiung | ||||
a) | Eingaben | ||||
b) | Amtshandlung | ||||
c) | Befreiung von Stempelgebühren | ||||
d) | Nicht gebührenfrei |
I. Gebührenbefreiung
a) Eingaben
1
Unter einer Eingabe (auch Petition genannt) versteht man in Politik und Verwaltung eine an eine Behörde oder Volksvertretung gerichtete Bitte oder Beschwerde.
Im Zusammenhang mit an Abgabenbehörden gerichtete „Eingaben“ – Anbringen nach § 85 BAO – sind alle an diese Behörden (Abgabenbehörden erster Instanz und zweiter Instanz) gerichteten Schritte gemeint, mit denen Wissens- oder Willenserklärungen an diese Behörden herangetragen werden. Dies umfasst alles auch in verbaler Form an die Behörden als Träger hoheitlicher Aufgaben „Herangebrachte“ oder bei ihr „Angebrachte“.
Die BAO unterscheidet Anbringen (Eingaben) zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen.
Unter Geltendmachung von Rechten sind insbesondere Anträge (s § 12 Rz 1), Ansuchen, Gesuche jeder Art gemeint, die gesetzlich – und zwar sowohl materiell-rechtlich wie auch verfahrensrechtlich – vorgesehen sind und daher einer Entscheidung bedürfen. Darunter sind auch die Rechtsmittel (Berufung; s § 13 Rz 30 f) oder Rechtsbehelfe (Vorlageantrag; s § 13 Rz ...