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Csaszar/Lenneis/Wanke

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1634-6

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Dokumentvorschau
Csaszar/Lenneis/Wanke - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 5 [Einkünfte eines Kindes]

Horst Nowotny

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Allgemeines
1
A.
Grenzbetrag
2
B.
Ermittlung der Einkünfte
4
1.
§ 5 Abs 1 lit a
5
2.
§ 5 Abs 1 lit b
6
3.
§ 5 Abs 1 lit c
7
II.
Verheiratete Kinder (§ 5 Abs 2)
8
III.
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten (§ 5 Abs 3)
9
IV.
Anspruch auf eine ausländische Beihilfe für Kinder (§ 5 Abs 4)

I. Allgemeines

1

Bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, sind die Einkünfte eines Kindes für den Anspruch auf FB ohne Bedeutung.

Das FLAG schließt die grundsätzliche Möglichkeit des Nebeneinanderbestehens eines Ausbildungsverhältnisses und eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus ().

A. Grenzbetrag

2

Der Grenzbetrag von 10.000 € gilt ab (vorher: 9.000 €) und ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2011 anzuwenden. Der Grenzbetrag stellt einen Jahresbetrag dar, der auch für ein erheblich behindertes Kind gilt. Wird der Grenzbetrag überschritten, besteht grundsätzlich für das ganze Jahr kein Anspruch auf FB. Dies auch dann nicht, wenn die Überschreitung zB nur in einem Monat erfolgte.

3

Für die Einkunftsgrenze ist es ohne Belang, ob Barbezüge lediglich als Taschengeld gewährt werden. Ausschlaggebend ...

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

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