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Umdeckungsklausel in der Rechtsschutzversicherung
RSS-E 9/20
1. Ein Grundstück mit Fischteichen und Holzhütten fällt nicht unter den Begriff „ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienende Wohnungen oder Einfamilienhäuser mit umliegendem Grundstück in Österreich“. Eine Umdeckungsklausel in der Rechtsschutzversicherung erweitert in der Regel nicht das versicherte Risiko im Neuvertrag inhaltlich, sondern es entfallen dadurch lediglich Wartefristen für diejenigen Risiken, die bereits im Vorvertrag versichert waren.
2. Eine Antwort eines Versicherungsmitarbeiters auf eine allgemeine Anfrage ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsfall kann mangels rechtsgeschäftlichen Willens nicht als Anerkenntnis der Deckung betrachtet werden.
Ein Versicherungsnehmer schließt eine Rechtsschutzversicherung, unter anderem mit dem Baustein „Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (exklusive Vermieter-Risiko)“ für den „Versicherungsnehmer ... als Eigentümer oder Mieter aller ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnungen oder Einfamilienhäusern mit umliegendem Grundstück in Österreich“ ab. Im gleichzeitig aufgelösten Vertrag mit einem früheren Versicherer war unter anderem ein „eigenes Grundstück mit Fischteich in ...“ im Baustein „Rechtssc...