FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 31g [Kostentragung]
1
§ 31g legt – analog zu § 30g und § 30k betreffend SFB/SFF und LFB/LFF – fest, dass die iZm der SBA entstehenden Kosten zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds gehen.
2
Die Formulare stehen idR im Internet auf der Website der SBA zur Verfügung bzw sind diese Teil der automationsunterstützten Schulbuchdatei „SBA Online“.
3
§ 31g wurde mit dem BudgetbegleitG 2011 (rückwirkend ab , s § 55 Abs 17) geändert und lautete zuvor:
„§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“