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ZVers 2, März 2020, Seite 82

Unfallversicherung: Risikoausschluss seelische Fehlhaltungen

Art 19 AUVB 2008

Bei Art 19.4 AUVB 2008 handelt es sich um einen Risikoausschluss, der keinen Bedenken nach § 6 Abs 3 KSchG begegnet. Demnach liegt nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vor, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung ausgeschlossen.

Dem Vertrag zwischen den Parteien über eine Familien-Unfallversicherung liegen die AUVB 2008 zugrunde, welche soweit relevant folgenden Inhalt haben:

„Artikel 19 – Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes

...

4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist.

Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.

...“

Aus der Begründung des OGH:

Die Revision ist entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage...

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