Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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a) Mitwirkungspflicht
Österreich ist mit der Europäischen Union beigetreten. Damit wurden die EU-Vorschriften für Österreich unmittelbar verbindlich. Das Parlament darf keine Regelungen beschließen, die im Widerspruch zum EU-Recht stehen. Dagegen erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und dieS. 20 Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich (Art 189 EGVertrag).
Die Bauproduktenrichtlinie (RL v – 89/106/EWG) ist im Rahmen des Baurechts in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dabei ist Art 36 des EG-Vertrages zu beachten, wonach ua Einfuhrverbote nur aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz de...