Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 34. Kosten des Umlegungsverfahrens
Anmerkungen:
1) § 34 wurde mit der Nov LGBl 2009/25 neu gefasst.
2) Wird ein Umlegungsantrag von der Gemeinde – gemäß § 23 Abs 1 im öffentlichen Interesse liegend – eingebracht, so bestehen rechtliche Bedenken, den in einem solchen Fall gezwungenen Eigentümern die Kosten aufzuhalsen.