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Vortragstätigkeit: Ist ein Ziel- oder Dauerschuldverhältnis wesentlich?
Vortragende sind laut VwGH stets – echte oder freie – Dienstnehmer
Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom , Ra 2015/08/0045, über die Art der Tätigkeit eines Vortragenden zu entscheiden. Bereichernd für die nicht endend wollende Diskussion über atypische Dienstverhältnisse ist die nicht getroffene Aussage des VwGH über die Differenzierung zwischen Ziel- und Dauerschuldverhältnis bezüglich Vorträgen. Diese hält der VwGH für die Beantwortung der Frage nicht relevant.
1. Sachverhalt und Feststellungen des BVwG
Ein Vortragender hielt für eine Akademie Seminare für Bankmitarbeiter ab. Veranstalterin und Vertragspartnerin war die Akademie, welche die entsprechenden Seminare angeboten hatte und in deren Räumlichkeiten die Seminare abgehalten wurden.
Der Vortragende hat die Seminare konzeptionell frei gestaltet, Termine selbständig vorgeschlagen und ein generelles Vertretungsrecht innegehabt. Dazu konnte er den Vertreter selbständig auswählen. Das Entgelt für den Vertreter wurde vom Vortragenden selbst ausbezahlt. Die Ergebnisse der Feedback-Bögen, die die Seminarbesucher auszufüllen hatten, waren ausschlaggebend dafür, ob eine weitere Beauftragung des Vortragenden in Betracht kam. Bei einem negativen Feedback wurde vereinbart, dass eine Honorarkürzung erfo...