Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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S. 995TARIF II - über das Ausmaß der Kommissionsgebühren
A. Allgemeiner Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes be- tragen, soweit hiefür nicht eine Gebühr nach einer Post des Besonderen Teiles die-ses Tarifes zu entrichten ist, für jedes teilnehmende Amtsorgan und jede angefangene halbe Stunde
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1. | an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 7.30 Uhr und 15.30 Uhr | 7,63 Euro |
2 | . an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 7.30 Uhr sowie 15.30 Uhr und 22.00 Uhr, weiters an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr | 11,62 Euro |
3. | an Werktagen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr des folgenden Tages sowie an Sonn- und Feiertagen | 17,07 Euro |
B. Besonderer Teil
Die Pauschbeträge für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes betragen für
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1. | Überwachungsdienste gemäß § 25 Abs. 3 des Veranstaltungs-gesetzes durch einen technischen Beamten oder einen Feuer-wehrbeamten für jedes entsendete Organ | ||||||
a) | bei einer Veranstaltung (Vorstellung) allgemein | ||||||
1. | bis zu drei Stunden | 47,23 Euro | |||||
2. | bis zu sechs Stunden | 76,30 Euro | |||||
3. | über sechs Stunden | 94,47 Euro | |||||
b) | bei einer Generalprobe oder einer abschließenden Büh-nenprobe (Stellprobe) für jede angefangene Stunde | ||||||
1. | an Werktagen mit Ausnahme v... |