Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30. Rechtsstreitigkeiten während des Umlegungsverfahrens
Anmerkungen:
1) Vgl Anm 1 zu § 29.
2) Als vollzogen gilt die Umlegung offenbar erst am Umlegungstag (§ 32), weil erst an diesem Tag die im § 33 angeführten Rechtswirkungen eintreten.
3) Gemeint ist der Grundbuchsstand am Umlegungstag.
4) Beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt.