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Streitwertgrenze im Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ (Art 24 ARB 2013)
RSS-E 19/20
Die Äquivalenz zwischen der durch Wahl der Anspruchsobergrenze determinierten Prämie einerseits und des daraus zu tragenden Risikos für den Rechtsschutzversicherer andererseits lässt keine Einschränkung der Gründe, die letztlich für ein Sinken der Gesamtansprüche und damit die (Wieder-) Herstellung der Risiko-Prämien-Äquivalenz sorgen, zu. Eine taxative Aufzählung der Gründe, die zu einem deckungsbegründenden Sinken der Gesamtansprüche führen, erscheint gröblich benachteiligend. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso nur einige taxativ aufgezählte Gründe für das Sinken der Gesamtansprüche unter die Streitwertobergrenze von Bedeutung sein sollen, während bei einem Steigen unabhängig von den Gründen der Versicherungsschutz entfällt.
Ein Versicherungsnehmer liefert und montiert beim Kunden Heizungs- und Sanitäranlagen. Der Kunde wendet gegen die Forderungen Verjährung ein. Rechtsschutzdeckung besteht für diese Forderung nicht, da die Streitwertgrenze im Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ überschritten wird. Der Versicherungsnehmer klagt daraufhin auf Herausgabe der Fahrnisse, die von ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Der Streitwert hierfür liegt u...