Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7. Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
Anmerkungen:
1) Die Verletzung der Anzeigepflicht ist nach § 13 Abs 1 ebenso strafbar wie die Nichtbefolgung der Ersatzpflanzung.
2) Die Frage, ob als Ersatzbäume in diesem Sinne auch Obstbäume zulässig sind, dürfte zu verneinen sein (s § 1 Abs 2 Z 3).