Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 6. Ersatzpflanzung
Anmerkungen:
1) Wobei das Gesetz nach § 1 Abs 1 erst ab 40 cm Stammumfang anzuwenden ist.
2) Mangels Determinierung im Sinne des Art 18 B-VG ist das Vorliegen einer bloßen Ermächtigungsnorm anzunehmen. Eine über das Verhältnis 1:1 hinaus angeordnete Ersatzpflanzung scheint verfassungsrechtlich (Gleichheitssatz) bedenklich (vgl Hauer, Das Wiener Baumschutzgesetz in verfassungsrechtlicher Sicht, IZ 1977, 163 ff, insb 180).
3) Diese Bestimmung ist dem WGG 1957 nachgebildet, jedoch genügt hier die Zustimmung des Grundeigentümers.
4) Im Hinblick auf die Anordnungen der Abs 2 und 4 können Ersatzpflanzungen ausreichender Art oft nicht vorgenommen werden, sodass Ausgleichsabgaben beträchtlichen Ausmaßes zu leisten sind, was das Bauen nicht unwesentlich verteuert.
Judikatur:
1. Wechselt der Grundeigentümer im Zuge des Berufungsverfahrens, so hat die davon in Kenntnis gesetzte Behörde die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderung des Sachverhaltes (Übergang des Miteigentums an der in Rede stehenden Liegenschaft auf Dritte) in ihre auf § 66 Abs 4 AVG gegründete Sachentscheidung einzubeziehen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hätte die belangte Behörde den Ersatzpflanzungsbescheid gegenüber den Voreigentümer...