Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
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§ 4. Bewilligungspflicht
Anmerkungen:
1) Diese Formulierung lässt bei bloßer Beeinträchtigung des Lichteinfalles eine Bewilligung nicht zu.
2) Die nach der BO bestehende Baufreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird hier mitunter nicht unwesentlich eingeschränkt. Im Zusammenhang mit der über das Ziel schießenden Verpflichtung zur Ersatzpflanzung (§ 6) wird hier das Bauen in gewissen Fällen nahezu unmöglich gemacht.
3) Die Zitierung „offene oder gekuppelte Bauweise“ erfasst wohl die Baurechtstermini „offene“, „offene oder gekuppelte“ bzw „gekuppelte“ Bauweise.
Judikatur:
1. a) Mit § 4 Abs 1 Z 6 BaumschutzG ist nicht die (allfällige) gesetzliche Pflicht einer Gebietskörperschaft zur Straßenherstellung gemeint.
1. b) Die Kompetenz des Bundes hinsichtlich der Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei umfasst nicht den Baumschutz ( Slg 11.392/A).
2. Aus den § 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 sowie 6 und 7 ergibt sich, daß dem Antragsteller – dieser muß dem im § 5 Abs 1 bezeichneten Personenkreis zugehören – ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist, daß ihm bei Vorliegen ...